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Corona Bestimmungen von Rheinland Pfalz.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma QuadTour Trier GbR

AGB mit Datenschutzbestimmungen zum Download

§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
Die Firma QuadTourTrier vermietet Quads zu der im Mietvertrag vereinbarten Dauer. Ferner werden durch die Firma QuadTour Trier GbR geführte Quadtouren durchgeführt durch einen geschulten Tourguide.
Dafür gelten die nachfolgenden allgemeinen Mietbedingungen der Firma QuadTour Trier GbR. Diese Mietbedingungen sind Bestandteil aller Mietverträge der Firma QuadTour Trier GbR. Entgegenstehende Bedingungen haben keine Geltung und werden nicht anerkannt. Abweichende Vereinbarungen sind nur dann verbindlich, wenn diese von der Firma QuadTour Trier GbR schriftlich bestätigt werden.

§ 2 Mietpreis/Zahlung/Kaution/Preisänderung
Der Mietpreis richtet sich nach der entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag oder der Preisliste des Vermieters, Firma QuadTour Trier GbR und ist vor Beginn der Tour fällig. Eine Änderung der vereinbarten Preise (Preiserhöhung bis zu 10%) bei unvorhersehbaren und nachgewiesenen Gründen ist zulässig. (beispielsweise Gesetzesänderungen, Erhöhung der Versicherungsprämie oder des Benzinpreises)
Alle gültigen Gutscheine (vom alten Standort in Trier, in der Schönbornstraße 16) die bis zum 31.10.2017 erworben wurden, können am neuen Standort innerhalb der Folgesaison zum erworbenen Touren-preis eingelöst werden. Aufpreis entsteht lediglich bei der Helm- und Sturmhauben Miete und der Reinigungspauschale.
Für Kunden die Gutscheine ab dem 01.11.2017 erworben haben, oder Kunden die Ihre Gutscheine nach dem 31.10.2018 abfahren möchten, können Ihre eingelöste Tour am neuen Standort zu den derzeitig aktuellen Konditionen und Preisen abfahren.
Alle Angebote und Preise sind bindend für die angefragte Personenanzahl. Reduziert sich nach Angebotserstellung die Personenzahl, behält sich die Firma QuadTour Trier GbR den Angebotspreis entsprechend zu korrigieren.
Nach Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen (E-Mail) Terminbestätigung durch den Vermieter, ist der Mieter verpflichtet, eine Mindestanzahlung von 50 % des Erlebnispreises zu leisten. Der Gesamtbetrag ist spätestens vor Übernahme des Fahrzeuges an den Vermieter zu zahlen.

  1. unbegleitete Miete

Bei Übergabe muss eine Kaution in Höhe von. 500,00 EUR hinterlegt werden. Die Kaution wird im Mietvertrag zusammen mit dem Zustand des Fahrzeugs bestätigt. Wird das Fahrzeug unbeschädigt, sauber und voll betankt (Tankquittung muss vorgelegt werden, Betankung E5, Super 95) zurückgegeben, wird die Kaution komplett zurückerstattet. Für Mieter die in Luxemburg tanken ist es zwingend erforderlich Super 98 zu tanken. (Super 95 in Luxemburg enthält 10% Bioethanol. Es gibt keine Freigabe für die Quads!)
Wird das Quad nicht in dem gleichen gesäuberten Zustand wie bei Auslieferung zurückgegeben, berechnet der Vermieter dem Mieter eine Reinigungspauschale von 7,50 Euro bei Selbstreinigung. Sollte das Quad mehr als normale Verschmutzungen aufweisen und die Reinigung mit einem höheren Aufwand verbunden sein, dann berechnen wir eine Reinigungspauschale von 15 Euro pro Quad. Eine Reinigungspauschale von 20 Euro ist fällig bei Reinigung durch einen Mitarbeiter der Firma.

  1. begleitete Miete

Ist Vertragsgegenstand eine begleitete Quadtour, wird pro Quad eine Hinterlegung von 250,00 EUR Kaution erhoben. Wird das Fahrzeug unbeschädigt zurückgegeben, dann wird die Kaution in vollem Umfang erstattet. Sollte ein Schaden entstanden sein, behält der Vermieter die Kaution bis zur abschließenden Kostenschätzung durch einen Fachbetrieb ein. Davon ausgenommen ist das Kinderquad Erlebnis.
Bei der begleiteten Miete wird eine Reinigungspauschale von 5 Euro pro Quad fällig. Hierbei reinigen Mitarbeiter der Firma QuadTour Trier GbR das Quad.

§ 3 Reservierung und Rücktritt
Der Mieter kann sein Quad schriftlich oder per E-Mail buchen. Der Mietvertrag kommt mit einer schriftlichen (Brief, Post oder Fax) oder elektronischen (E-Mail) Terminvereinbarung durch den Vermieter zu Stande.
Beim Vertragsrücktritt durch den Mieter ist folgender Anteil des voraussichtlichen Gesamtpreises laut Reservierungsdaten zu zahlen:

Freie Vermietung:
Bei freier Vermietung wird bei Nichterscheinen am Tag der Vermietung der volle Preis fällig. Bei Gutscheinsystemen verfällt der Gutschein.
Bei Rücktritt bis 28 Tage vor Veranstaltung: 100 %
Bei Rücktritt von Buchungstag bis 29 Tage vor Veranstaltung 85 % bei Nichterscheinen.
Bei Umbuchung auf ein anderes Erlebnis wird eine Gebühr von 10,00 EUR pro Teilnehmer fällig.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt oder gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, bleibt der Mieter trotzdem zur Zahlung der gesamten Miete verpflichtet. Solange hingegen der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Der Mieter der durch sein Nichterscheinen der die Folge Tour schuldhaft oder fahrlässig verzögert oder einen Komplettausfall verursacht verpflichtet sich für die alle Folgekosten aufzukommen!

 

A) Geführte Quadtouren
Bei geführten Quadtouren sowie individuellen Angeboten wird bei Nichterscheinen am Tag des Erlebnisses der volle Preis fällig. Bei Gutscheinsystemen verfällt der Gutschein.
Bei Rücktritt bis 28 Tage vor Veranstaltung: 100 %
Bei Rücktritt von Buchungstag bis 29 Tage vor Veranstaltung 85 % bei Nichterscheinen.
Wird das Fahrzeug nicht abgeholt oder gibt der Mieter das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, bleibt der Mieter trotzdem zur Zahlung der gesamten Miete verpflichtet. Solange hingegen der Vermieter infolge der Überlassung des Gebrauchs an einen Dritten außer Stande ist, dem Mieter den Gebrauch zu gewähren, ist der Mieter zur Entrichtung der Miete nicht verpflichtet.
Dem Mieter wird hiermit ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der in seinem Fall, freie Vermietung oder geführte Quadtour, vorgesehene Betrag überhaupt nicht entstanden oder dieser wesentlich niedriger ist als der hier pauschalierte Betrag.

b) Gutscheine
Umtausch und Rückgabe ausgeschlossen (vgl. § 312b Abs. 3 Nr. 6 BGB)
Gültigkeit: Die jeweilige Gültigkeit wird auf jedem Gutschein individuell vermerkt. Nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes verfällt der Gutschein und kann nicht mehr akzeptiert werden.
Gegen eine Gebühr von 20 Euro pro Gutschein können von QuadTour Trier GbR ausgestellte noch gültige Gutscheine verlängert werden und innerhalb der laufenden Saison abgefahren werden.
Bei Umbuchung auf eine andere Tour wird eine Gebühr von 10,00 EUR pro Teilnehmer fällig zuzüglich der Differenz des Tourenpreises.

c) Übertragbarkeit von Gutscheinen
Personalisierte Gutscheine sind nicht übertragbar. Nicht personalisierte Gutscheine können vom jeweiligen Inhaber eingelöst werden sofern die Voraussetzungen für das Erlebnis erfüllt sind.
Bei Übertragung des Gutscheines ist der Eigentümer verpflichtet, die Konditionen des Erlebnisses mit AGB´s weiterzuleiten. Dies ist dem Veranstalter mit Angabe von Namen, Adresse, Handynummer und E-Mailadresse des neuen Inhabers vor Buchungstag mitzuteilen.
Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass die Person, die das Erlebnis in Anspruch nimmt, die Voraussetzungen (nach § 4) hierfür erfüllt. Bei Nichterfüllung der Mindestvoraussetzung verfällt der Gutschein bei verbindlicher Buchung.

 

d) Rechtsfolgen bei Verlust von Gutscheinen
Bei Verlust oder Diebstahl von Erlebnis- oder Wertgutscheinen übernimmt die Firma QuadTour Trier GbR keine Haftung für eine mögliche unrechtmäßige Einlösung eines Gutscheines.
Erwerben Sie von Dritten Erlebnisgutscheine, vergewissern Sie sich bitte, dass dieses Produkt nicht personalisiert ist. Nur gültige und ursprünglich rechtmäßig für unsere Erlebnisse gekauft und bezahlte Gutscheine werden akzeptiert. Haben Sie einen Gutschein für ein Erlebnis erworben, das nicht rechtmäßig gekauft oder bezahlt worden ist, können Sie hieraus keine Ansprüche auf unsere Erlebnisse gegen die Firma QuadTour Trier GbR geltend machen.

§ 4 Führungsberechtigte/Beifahrer
Führungsberechtigt ist lediglich der Mieter oder der im Mietvertrag angegebene Fahrer.
Das Mindestalter des Mieters bzw. des berechtigten Fahrers muss 18 Jahre betragen und er/sie muss mindestens ein Jahr im Besitz einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder B sein.
Der Führungsberechtigte darf weder vor noch während der Fahrt Alkohol, berauschende Mittel oder Medikamente, die zu einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit oder gänzlichen Fahruntauglichkeit führen, zu sich nehmen. Seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten, das Fahrzeug zu führen, müssen gewährleistet sein. Vorgenanntes gilt für den Beifahrer entsprechend.
Der Mieter, im Fall, dass Mieter und Fahrer auseinanderfallen, der Fahrer, hat die Fahrerlaubnis und einen gültigen Personalausweis oder Reisepass bei Mietbeginn zur Überprüfung durch den Vermieter vorzulegen. Kann er diese Dokumente nicht vorliegen, ist QuadTour Trier GbR berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Der Mieter ist dann zur Zahlung der Miete gemäß § 3 verpflichtet.
Es besteht die Berechtigung, einen Beifahrer gegen Entgelt zu befördern (Kosten in der aktuellen Preisliste), solange das Gesamtgewicht des Quads 155 kg nicht überschritten wird.  Nach § 21 der StVO gilt in Deutschland die Helmpflicht für Quad-Fahrer und Beifahrer. Die Kosten für die Beförderung des Beifahrers von einem Mitarbeiter wird aufgrund der hohen Verantwortung mit einer Pauschale von 40 Euro berechnet.
Die Mindestgröße von 1,30-1,50 m sollte nicht unterschritten werden. Ist der Beifahrer minderjährig, muss eine geeignete Schutzkleidung getragen werden. Zusätzlich wird die Beförderung nur mit einem Haltegurt gestattet, den wir vor Ort zur Verfügung stellen.  Vor Fahrantritt muss die Zustimmung eines Erziehungsberechtigten dem Vermieter überreicht werden.

§ 5 Ende des Mietvertrages/Fahrzeugrückgabe
Die Dauer des Mietverhältnisses ist im Mietvertrag festgelegt. Einer Fortsetzung des Mietverhältnisses durch Nutzung über die Mietzeit hinaus wird schon jetzt widersprochen.
Der Mieter hat das Quad zum Ende der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben. Die Rückgabe hat zu erfolgen an folgende Adresse:
Firma QuadTour Trier GbR Romikastraße 69, 54317 Gusterath-Tal.
Gibt der Mieter das Quad nicht rechtzeitig zurück, ist der Vermieter, die Firma QuadTour Trier GbR berechtigt, für die Dauer der Vorenthaltung als Nutzungsentschädigung ein Entgelt zu verlangen. Die Firma QuadTour Trier GbR bleibt zur Geltendmachung eines weitergehenden Schadens berechtigt.
Die Parteien sind berechtigt, den Mietvertrag entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn gegen die in § 6 genannten Pflichten verstoßen wird.

§ 6 Haftungsbedingungen

1. Pflichten des Vermieters/Haftung
Fahrzeugzustand:
Der Vermieter, die Firma QuadTour Trier GbR, überlässt dem Mieter ein technisch einwandfreies verkehrstaugliches Quad zum vertragsgemäßen Gebrauch einschließlich Zulassungsbescheinigung Teil I (Zulassungsbescheinigung Teil I gilt nur für Quadvermietung) und Zubehör sowie mit unbeschädigter Plombierung. Optische Beeinträchtigungen, insbesondere Gebrauchsspuren, die für einen Einsatz im Gelände typisch sind, mindern den Gebrauchswert nicht und stellen kein Mangel der Mietsache dar.
Vorschäden werden vom Vermieter nur dann anerkannt, wenn diese bei Übergabe im Mietvertrag auch schriftlich festgehalten wurden.

Aufklärung:
Der Vermieter gibt dem Mieter bzw. dem Fahrer und dem Beifahrer bei Übergabe des Fahrzeuges umfassende praktische und theoretische Instruktionen, insbesondere über die Handhabung des Fahrzeuges, über die Risiken und das Verhalten zur Vermeidung von Schadenfällen und im Schadenfall.
In der theoretischen Einweisung gelten folgende Richtlinien der StVO:
1. Insbesondere den Mindestabstand einzuhalten (je nach Höhe der Geschwindigkeit unter 50 km/h ist der Mindestabstand 6 Meter ab 50 km/h ist der Mindestabstand 10 Meter),
2. Nicht in Schlangenlinien zu fahren (driften),
3. In der Kolonne hintereinander zu fahren, (in der von dem Vermieter festgesetzten Reihenfolge) in der Mitte der Fahrspur, nicht versetzt zu fahren. Der ortskundige Guide wählt für die jeweilige Mietergruppe den sicheren und optimalen Weg. Zur Unfallvermeidung sucht sich der Mieter keine eigenen Wege und Fahrspuren. Das ist besonders bei kurvenreicher Wegstrecke und Strecken mit Seitenneigung zu beachten. Eine selbst gewählte Fahrspur stellt auch ein hohes Unfallrisiko für die hinter dem Quad fahrenden Mieter, weil sich diese an der Fahrspur des vor ihm fahrenden Teilnehmer orientieren und nicht an der Fahrspur des Tourguides.
4. Weder andere Tour Teilnehmer noch den Guide zu überholen.
5. Sich nicht zurück fallen zu lassen. Diese Fahrweise stellt nicht nur für den Fahrer und Beifahrer, ein hohes Unfallrisiko, sondern auch für die hinter dem Quad fahrenden Mieter.
6. Keine unnötigen Vollgasphasen oder Bremsmanöver durchzuführen, da dieses grob fahrlässige Verhalten nicht nur ein hohes Unfallrisiko für den Fahrer und Beifahrer, sondern auch für alle dahinterfahrenden Fahrer darstellt
7. Schnelle ruckartige Lenkmanöver zu unterlassen,
8. Beim Fahren beide Hände während der gesamten Tour am Lenker zu belassen,
9. Die Füße während der gesamten Tour in der V Stellung auf den Trittbrettern zu stellen (dies dient der Stabilität),
10. Im Sitzen zu fahren
11. Grundsätzlich auf 4 Rädern zu fahren besonders in Kurven,
12. Bei jeder Kurvendurchfahrt sich in die Kurve zu legen. Dies gilt vor allem für den Beifahrer. Lehnt sich ein Beifahrer gegengleich in die Kurve, besteht ein erhöhtes Risiko, dass das Fahrzeug kippt.
13. Der Beifahrer verpflichtet sich, sich während der gesamten Tour beim Fahrer festzuhalten.
14. Die Hupe nur bei Gefahren, gesundheitlicher Beeinträchtigung des Fahrers oder Beifahrers oder bei technischem Defekt des Quads zu betätigen,
15. Vorausschauende Fahrweise besonders bei Ampelanlagen. Es dürfen keine Rotphasen durchfahren werden. Die Firma QuadTour Trier GbR haftet weder für Gesundheitsschäden, noch für Strafmandate oder Punkte in der Fahrereignungsregistierungsdatei Flensburg in Verbindung mit fahrlässiger Fahrweise.
16. Bei Geländefahren überall wo rechts vor links gilt sich vorsichtig Einmündungen zu nähern
17. Auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht zu nehmen…
Die Geschwindigkeit der Tour wird individuell an die jeweiligen Kenntnisse und Fähigkeiten der Mieter angepasst. Der Mieter hat seine Fahrweise und Geschwindigkeit stets seiner eigenen Leistungsfähigkeit und den Straßenverhältnissen anzupassen.
Dass die Aufklärung erfolgt ist, muss der Mieter bzw. der Fahrer schriftlich bestätigen auf einem vom Vermieter bei Übergabe bereitgestellten Dokument (Haftungsverzicht).

 

Versicherung:
Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert. Das Fahrzeug ist haftpflichtversichert. D.h., dass jede Beschädigung beispielsweise an einem Auto, Haus oder Baum versichert wäre. Die Versicherungssumme beträgt 100.000.000,00 EUR Pauschal bei Personenschäden jedoch maximal 15.000.000,00 EUR je geschädigte Person. Verursacht der Teilnehmer jedoch schuldhaft eine Beschädigung am Quad, dann gilt das zu seinen Lasten, d.h. er muss die Kosten daran übernehmen.

Schadensersatz:
Der Mieter verzichtet auf Ansprüche jeder Art für Schäden, die im Zusammenhang mit der Miete bzw. der geführten Quadtour entstehen und zwar gegenüber:
Firma QuadTour Trier GbR, deren gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises - beruhen.
Dieser Ausschluss gilt außerdem nicht für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung - auch eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen des enthafteten Personenkreises beruhen.
Bei fahrlässig verursachten sonstigen Schäden besteht eine Haftung nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Kunde vertrauen darf.

2. Pflichten des Mieters/Haftung
Die Benutzung des Quads erfolgt auf eigene Gefahr. Das gilt für den Fahrer und den Beifahrer. Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Mieter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Der Mieter haftet auch, soweit durch ein Verschulden derjenigen, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen, wie z.B. seine Familienangehörigen oder Beifahrern, ein Schaden entsteht.
Sollten Ansprüche gegen die Firma QuadTour Trier GbR, deren gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen erhoben werden, die auf einer Haftung des Mieters beruhen, stellt der Mieter diese von der Haftung gegenüber dem Dritten frei.
Zur Vermeidung von Schadenfällen und im Schadenfall treffen den Mieter folgende Pflichten
Die Höhe des entstandenen Schadens wird durch einen unabhängigen neutralen Sachverständigen festgestellt. Die Kosten hierfür hat der Teilnehmer im Voraus zu tragen. Die Rechnung und der Schadensersatzbetrag werden spätestens innerhalb 8 Tagen nach Erhalt des Sachverständigengutachtens fällig.
Hat der Mieter Zweifel an der am Fahrzeug festgestellten Schadenshöhe bietet die Firma QuadTourTrier die Möglichkeit an, ein weiteres Gutachten auf eigene Kosten durch einen neutralen Sachverständigen für Quad & ATV seiner Wahl auf dem Firmengelände des Vermieters erstellen zu lassen. In diesem Fall behält sich die Firma QuadTour Trier GbR jedoch das Recht vor, ein Ersatzfahrzeug zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dem Mieter mit 109 Euro am Tag in Rechnung zu stellen.
Nach der Kosteneinschätzung des Sachverständigen wird das Quad umgehend um weitere Folgekosten zu vermeiden repariert. Nach Abschluss der Reparatur erhält der Mieter eine Rechnung die er innerhalb von 8 Tagen zu bezahlen hat. Alle Kosten wie Bergungs- und Abschleppkosten (Höhe je nach Aufwand), Standkosten, Verwaltungsgebühren. gehen zu Kosten des Mieters.
Sollte aufgrund eines oder mehreren fehlenden Fahrzeugen nachweislich Touren von der Firma QuadTour Trier GbR nicht bedient werden können, dann ist der Mieter schadensersatzpflichtig.

Fahrtauglichkeit:

Die Führung eines Quads stellt hohe Anforderungen an das Reaktionsvermögen des
Fahrers. Fahren unter dem Einfluss psychoaktiver Substanzen (Betäubungsmittel, Alkohol)
und Medikamente die das Fahrvermögen beeinflussen ist vor und auch während der Tour
untersagt. Dies gilt auch für den Beifahrer.

Steht der Mieter, der Fahrer oder Beifahrer bei Mietbeginn oder während der Fahrt unter
dem Einfluss psychoaktiver Substanzen, ist die Firma QuadTour Trier GbR berechtigt, die
Übergabe des Quads zu verweigern, die Weiterfahrt zu untersagen und den Vertrag
fristlos zu kündigen.

Besteht eine Fahruntauglichkeit aus sonstigen Gründen, weil die geistigen und
körperlichen Fähigkeiten nicht gegeben sind, ein Kraftfahrzeug zu führen, wird die
Übergabe des Quads verweigert und die Weiterfahrt untersagt, hat das vor oder auch
während der Tour die fristlose Kündigung zu Folge.

Bei begründetem Verdacht darf die Firma QuadTour Trier GbR, im Fall einer geführten Quadtour darf insbesondere auch der Tourguide die Fahrtauglichkeit des Mieters bzw. des Fahrers überprüfen und einen Ausschluss von der Weiterfahrt anordnen.

Helmpflicht:
Das Fahrzeug darf nur mit einem zugelassenen Motorradhelm geführt werden. Auch der Beifahrer hat einen Motorradhelm zu tragen.
Quadtour Trier verfügt über Leihhelme in gängigen Größen. Bei Übergrößen: Um sicherzustellen, dass passende Leihhelme überlassen werden können, muss spätestens 3 Werktage vor Mietbeginn ein Helm unter Mitteilung der benötigten Größe reserviert werden. Unter dem Leihhelm muss aus hygienischen Gründen eine Sturmhaube angezogen werden. Helm und Sturmhaube sind bei der Firma QuadTourTrier gegen eine Mietpauschale von 5 Euro erhältlich, falls der Mieter keinen eigenen Helm mitbringt.
Benutzen Fahrer und Beifahrer selbst mitgebrachte Helme und Sturmhauben, so übernimmt die Firma QuadTour Trier GbR keine Haftung für den ordnungsgemäßen Zustand dieser Gegenstände.
Wird dem nicht nachgekommen, besteht kein Anspruch auf Überlassung des Quads

Fahrweise:
Jeder Mieter bzw. jeder Fahrer und Beifahrer ist für seine Fahrweise sowie für alle Tätigkeit während der Miete selbstverantwortlich, auch wenn er einem Tourguide folgt. Auf der gesamten Tour gilt die StVO. Namentlich sind Geschwindigkeit und Fahrweise an Wetter, Untergrund und das persönliche Fahrvermögen anzupassen, und zwar unabhängig, ob man einem Tourguide folgt.
Den Anweisungen des Tourguides ist unverzüglich Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgen ist der Tour Guide berechtigt die betreffenden Personen auszuschließen.

Obhutspflicht:
Das Fahrzeug ist schonend und fachgerecht zu behandeln und auftretende Schäden oder Mängel sind dem Vermieter, der Firma QuadTour Trier GbR unverzüglich anzuzeigen.
Bei der Quadvermietung ist Funktion der Beleuchtung (Bremsleuchten, Scheinwerfer, Blinker) Ölstand und Luftdruck der Reifen sind regelmäßig zu überprüfen, (besonders bei mehrtägiger Vermietung mit hoher Kilometerleistung) auf jeden Fall muss dies vor Fahrtantritt geprüft werden.
Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, bedürfen unbedingt der Einwilligung des Vermieters. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen
Vorlage eines entsprechenden Belegs bis max. 50 Euro, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet. Schäden an der Bereifung gehen grundsätzlich immer zu Lasten des Mieters. Der Vermieter haftet nicht für die Weiterbeförderung des Mieters sowie die Rückbeförderung des Fahrzeugs nach technischem Defekt oder einem Unfall.
Das Fahrzeug ist gegen Diebstahl zu sichern.

 

Verbotene Nutzung:
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr oder auf erlaubten Privatgrundstücken gefahren werden. Eine Benutzung im Gelände, auf Cross-oder Rennstrecken, zu Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests, zu Beförderungen von giftigen, radioaktiven oder explosiven oder sonstigen Stoffen, zu Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatort mit Strafe bedroht sind, zur Weitervermietung oder Verleihung, zur gewerblichen Nutzung, ist untersagt. Bei der freien Vermietung sind Fahrten in fließendem oder durchstehendem Gewässer, Kiesgruben, private Waldgebiete und Steinbrüche untersagt.
Zu Auslandsfahrten:
Fahrten außerhalb des Bundesgebietes sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Bei technischen oder unfallbedingten Defekten im Ausland sind die Mieter verpflichtet, das Fahrzeug auf mietereigene Kosten auf das Gelände des Vermieters zurückzubringen.

Verhalten bei Unfall/Diebstahl/Brand/Wild- oder sonstigem Schaden/Schadenshöhe:
Warndreieck, Warnweste und Verbandskasten sind mit sich zu führen.
Diese werden vom Vermieter gestellt. Bei jedem Unfall/Diebstahl/Brand/Wild- oder sonstigem Schaden, gleich ob selbst- oder fremd verschuldet, ist sofort die Polizei hinzuziehen und es ist auf polizeiliche Aufnahme zu bestehen.
Ein Unfallschaden im Sinne dieser Bestimmung ist jedes Ereignis im öffentlichen und privaten Straßenverkehr, dass mit diesen Gefahren im ursächlichen Zusammenhang steht und ein Sachschaden am Fahrzeug zur Folge hat, ob an dem Unfall ein anderer Verkehrsteilnehmer beteiligt ist oder nicht.
Es besteht die Pflicht, die Firma QuadTour Trier GbR sofort zu verständigen, Beweismittel sind zu sichern (Fotoaufnahmen etc.). Bei mehreren Unfallbeteiligten sind Namen und Anschrift aller Unfallbeteiligten und Zeugen, Zeit und Ort des Unfalls, die amtlichen Kennzeichen der Unfallbeteiligten Fahrzeuge sowie die Dienststelle und das Aktenzeichen den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten zu dokumentieren und der Firma QuadTour Trier GbR zu übergeben.
Es dürfen keine Erklärungen zur Schuldfrage der Polizei oder Dritten gegenüber abgegeben werden.
Selbst bei geringen Schäden ist ein ausführlicher schriftlicher Bericht, sowie eine Skizze des Schadenshergangs und Fotos der Unfallstelle vorzulegen.

§ 7 Ausfall der geführten Quadtour oder der Quadvermietung
Sollten aufgrund von nicht kalkulierbaren Ereignissen die Fahrzeuge, technische Einrichtungen oder Personen die zur Erfüllung der Quadtour zwingend notwendig sind am Erlebnistag nicht zur Verfügung stehen, behält sich der Vermieter das Recht vor, nach Möglichkeit gleichwertigen Ersatz zu stellen. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Termin kurzfristig abgesagt oder verschoben. Der Gutschein behält in diesem Fall seine Gültigkeit.
Weitergehende Ansprüche z.B. Schadensersatzansprüche (Fahrtkosten, Übernachtung, etc.) sind für den Fall der Stellung gleichwertigen Ersatz oder der Absage des Erlebnisses ausgeschlossen.

§ 8 Datenschutzbestimmung
Die Firma QuadTour Trier GbR erhebt, verarbeitet, speichert und nutzt Ihre Vertragsdaten (z.B. in Anspruch genommene Leistungen, Namen von Kontaktpersonen, Zahlungsinformationen), um unsere vertraglichen Verpflichtungen und Serviceleistungen gemäß Art. 6 Abs. 1 lit b. DSGVO zu erfüllen. Die in Onlineformularen als verpflichtend gekennzeichneten Angaben sind für den Vertragsschluss erforderlich.
Die zentrale Rechtsgrundlage, die die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen erlaubt, findet sich in Art. 6 der DSGVO
1. Personenstammdaten (Name, Adresse),
2. Kommunikationsdaten (Telefonnummer, E-Mail),
3. Vertragsdaten (Erlebnistermin, Erlebnisort, Teilnehmerzahl, für die jeweilige Tour notwendigen Informationen, Gutschein- Buchungs- und Ticketnummern, erfolgter Zahlungseingang)                                                                                                               
4. Identitätsdaten (Führerschein. - Personalausweisnummer) des Mieters, des Fahrers des Beifahrers die alleine zum Zwecke der Durchführung und Beendigung des entstehenden Vertragsverhältnisses notwendig und erforderlich sind.
Diese Daten werden auf Grundlage gesetzlicher Berechtigungen erhoben Art. 6 der DSGVO.
Eine Übermittlung an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, beispielsweise an den Aussteller eines Gutscheins zum Zwecke der Abrechnung oder bei Anfrage von Ordnungsbehörden.
Für jede darüber hinaus gehende Nutzung der personenbezogenen Daten und die Erhebung zusätzlicher Informationen, bedarf es regelmäßig der Einwilligung des Betroffenen.
Eine solche Einwilligung können Sie freiwillig erteilen!
Eine gewerbliche Nutzung erfolgt nur zum Zwecke der Eigenwerbung.
Sie sind gemäß § 15 DSGVO jederzeit berechtigt, gegenüber der Firma QuadTourTrier um umfangreiche Auskunftserteilung zu den zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu ersuchen.
Gemäß § 17 DSGVO können Sie jederzeit gegenüber der Firma QuadTourTrier die Berichtigung, Löschung und Sperrung einzelner personenbezogener Daten verlangen.
Sie haben ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVO 
Recht auf Datenübertragbarkeit: Dies bedeutet, dass beispielsweise Profile von einem Dienst auf den anderen übertragen werden, das ist vor allem auf soziale Netzwerke gemünzt.
Alle Dokumente (z.B. Haftungsverzicht ...) die im Rahmen des Erlebnisses erstellt werden, müssen nach steuerlichen und handelsrechtlichen Gesetzen 10 Jahre aufbewahrt werden.
Der Mieter, Fahrer und Beifahrer kann jederzeit ohne Angaben von Gründen von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen und der Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke oder Werbung widersprechen. Die erteilte Einwilligungserklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft abgeändert oder gänzlich widerrufen werden.
Es entstehen dem Mieter dabei keine anderen Kosten als die Portokosten bzw. die Übermittlungskosten nach den bestehenden Basistarifen.
Der Widerspruch ist zu richten an: Firma QuadTour Trier GbR, Frau Ursula Martini oder Herr Günther Wieczorek Leandestraße 18, 54295 Trier oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!. Diese Adresse ist auch die einzige postalische Adresse.

§ 9 Urheber- und Nutzungsrechte sowie Schlussbestimmungen und Gerichtsstand
Die Firma QuadTour Trier GbR ist Urheber sämtlicher Arbeiten und somit alleiniger Inhaber aller Nutzungsrechte.
Das Video und Fotomaterial, das während der Tour zu erschaffen wird, darf zu Werbezwecken verwendet werden. Untersagt der Mieter nicht ausdrücklich mündlich, vor dem Erlebnis, nach umfänglicher Aufklärung, dass die in dem Erlebnis gemachten Fotos nicht bei Facebook und Google veröffentlicht werden, dann werden zeitnah die gemachten Fotoaufnahmen des Erlebnisses allen Erlebnis Teilnehmern über diese Kanäle zur Verfügung gestellt.
Über den Umfang der Nutzung steht dem Mieter ein Auskunftsanspruch zu.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages aus irgendwelchen Gründen unwirksam sein oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung dadurch nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall verpflichtet, in einem solchen Fall eine dem Vertragszweck entsprechende wirksame ergänzende Vereinbarung zu treffen.
Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Trier.